Anwesenheit

Die Anwesenheit der Damen findest du im jeweiligen Profil oder kannst sie am Telefon erfragen.

Telefon:  030 / 456 89 40

 

Wir möchten Dich darauf hinweisen, dass die Damen als selbstständige Unternehmerinnen im eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind.

Für die Anwesenheit der Damen können wir keine Garantie geben.

Da die Damen selbstständig sind kann es zu kurzfristigen Änderungen zum Beispiel in den Öffnungszeiten kommen.

   

KONDOMPFLICHT

 

ab 1. Juli 2017

 §32 Absatz 1 ProstSchG

 

Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

 

§33 Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 32 Abs. 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

Auszug Gesetzbegründung BT-Drs. 18/8556

 

Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr. Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach dem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden.